Essenszuschuss-Rechner 2026
Bis zu 7,67 € je Arbeitstag und 115,05 € je Monat darf ein Arbeitgeber steuerbegünstigt zum Essen zuschießen. Der Rechner zeigt die tatsächlichen Arbeitgeberkosten inklusive Pauschalsteuer — und was dieselbe Netto-Wirkung über eine Gehaltserhöhung kosten würde.
Ergebnis
Aufschlüsselung
| Position | je Arbeitstag | je Monat |
|---|---|---|
| Anteil Sachbezugswert pauschalversteuerbar | – | – |
| Steuerfreier Aufschlag | – | – |
| Begünstigter Zuschuss | – | – |
| Pauschalsteuer 25 % | — | – |
| Solidaritätszuschlag 5,50 % | — | – |
| Pauschale Kirchensteuer | — | – |
| Arbeitgeberkosten gesamt | — | – |
Vergleich mit einer Gehaltserhöhung
| Gewünschte Netto-Wirkung je Monat | – |
| Dafür nötige Bruttoerhöhung | – |
| Arbeitgeberkosten inkl. SV-Anteil | – |
| Ersparnis über den Essenszuschuss | – |
Vereinfachte Modellrechnung. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist mit 20,5 % angesetzt. Individuelle Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und die Kirchensteuerpflicht der einzelnen Beschäftigten bleiben unberücksichtigt.
Rechtsgrundlagen
| Wert 2026 | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sachbezugswert Mittag- oder Abendessen | 4,57 € | SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung), Werte 2026 |
| Zulässiger Aufschlag | 3,10 € | R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR |
| Höchstzuschuss je Arbeitstag | 7,67 € | R 8.1 Abs. 7 LStR i.V.m. SvEV |
| Höchstzuschuss je Monat bei 15 Tagen | 115,05 € | Verwaltungspraxis, abgeleitet aus R 8.1 Abs. 7 LStR |
| Pauschalsteuersatz | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer | 5,50 % | § 1 Abs. 2, § 4 SolZG |
Beim 50-Euro-Sachbezug gilt seit dem Jahressteuergesetz 2019/2020 das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG: Der Arbeitgeber muss echtes Geld obendrauf legen, eine Umwandlung von Barlohn ist nicht begünstigt. Beim Essenszuschuss greift diese Einschränkung nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht — und der begünstigte Betrag liegt mit 115,05 € im Monat mehr als doppelt so hoch.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der steuerfreie Essenszuschuss 2026?
Je Arbeitstag sind bis zu 7,67 € begünstigt. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen von 4,57 € und einem zulässigen Aufschlag von bis zu 3,10 €. Bei 15 Arbeitstagen ergibt das 115,05 € im Monat.
Was besagt die 15-Tage-Regel beim Essenszuschuss?
Ohne Einzelnachweis der Abwesenheitstage dürfen pauschal 15 Arbeitstage je Monat angesetzt werden. Wer mehr Tage abrechnen möchte, muss die tatsächlichen Anwesenheitstage einzeln aufzeichnen.
Wie wird der Essenszuschuss versteuert?
Der Anteil in Höhe des Sachbezugswerts kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Die Pauschalversteuerung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Der Aufschlag über den Sachbezugswert hinaus bleibt steuerfrei.
Ist beim Essenszuschuss eine Entgeltumwandlung möglich?
Nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung greift das Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Abs. 4 EStG beim Essenszuschuss nicht — anders als beim 50-Euro-Sachbezug. Eine Umwandlung von Barlohn ist damit grundsätzlich möglich. Der konkrete Fall ist mit der Lohnabrechnung abzustimmen.
Gilt der Essenszuschuss auch im Homeoffice?
Ja. Der Zuschuss ist nicht an eine Kantine oder einen Arbeitsplatz vor Ort gebunden. Entscheidend ist, dass eine Mahlzeit tatsächlich erworben wird und der Zuschuss je Arbeitstag nur einmal gewährt wird.
Was kostet der Essenszuschuss den Arbeitgeber?
Beim Höchstbetrag von 7,67 € an 15 Arbeitstagen fallen 115,05 € Zuschuss an. Pauschal versteuert wird nur der Anteil in Höhe des Sachbezugswerts, also 68,55 €; daraus ergeben sich 17,14 € Pauschalsteuer, 0,94 € Solidaritätszuschlag und 1,20 € pauschale Kirchensteuer. Die Arbeitgeberkosten liegen damit bei 134,33 € je Monat und teilnehmender Person.
Essenszuschuss oder 50-Euro-Sachbezug — was ist günstiger?
Der Essenszuschuss erlaubt mit 115,05 € je Monat mehr als das Doppelte der Sachbezugs-Freigrenze von 50,00 €, und er ist nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch per Entgeltumwandlung möglich, während der 50-Euro-Sachbezug dem Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Abs. 4 EStG unterliegt. Dafür ist der Essenszuschuss zweckgebunden an Mahlzeiten und an Arbeitstage geknüpft, der Sachbezug nicht. Beide lassen sich nebeneinander gewähren.
Rechtsstand 17.08.2026. Die Angaben sind ein Informationswerkzeug und allgemeine Information zur Rechtslage. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar und ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das Lohnbüro. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.