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Werte 2026 · Rechtsstand 17.08.2026

bAV-Prüfer 2026: der 15-Prozent-Zuschuss

Ihre Angaben

Bemessungsgrundlage der 15 %
Auch freiwillige Beiträge zählen an
Entscheidet über die tatsächliche Ersparnis
Vor 2019 = Pflicht erst ab 01.01.2022
Für die Hochrechnung des Risikos

Ergebnis

Geschuldeter Zuschuss je Monat
Lücke je Monat Soll abzüglich gezahltem Zuschuss
Nachzahlungsrisiko, alle Verträge

Tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers

Die Zuschusspflicht besteht nur, soweit die Umwandlung wirklich Beiträge spart. Oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze sinkt kein beitragspflichtiges Entgelt mehr — und damit auch die Ersparnis nicht.

Ersparnis je Monat und Vertrag, aufgeschlüsselt nach Versicherungszweig.
Zweig Arbeitgebersatz Beitragspflichtige Minderung Ersparnis
Rentenversicherung 9,30 %
Arbeitslosenversicherung 1,30 %
Krankenversicherung 8,75 %
Pflegeversicherung 1,80 %
Gesamt 21,15 %

Pauschal oder spitz — der Unterschied in Zahlen

Beide Beträge nebeneinander, weil die Frage rechtlich nicht abschließend geklärt ist.
Pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts
Spitzabrechnung, gedeckelt auf 15 %
Tatsächliche Ersparnis, in Prozent des umgewandelten Betrags
Unterschied je Monat

Höchstbeträge 2026

Umwandlung und Zuschuss zusammen. Zwischen 4 % und 8 % ist der Beitrag steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Grenze je Monat je Jahr Fundstelle
Beitragsfrei, 4 % der BBG 338,00 € 4056,00 € § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV
Steuerfrei, 8 % der BBG 676,00 € 8112,00 € § 3 Nr. 63 EStG
Ihr Beitrag insgesamt Umwandlung plus Zuschuss

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Der Wortlaut, an dem alles hängt

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

§ 1a Abs. 1a BetrAVG

Tarifvertrag schlägt Gesetz — und das Bundesarbeitsgericht ist deutlich

Von § 1a BetrAVG kann durch Tarifvertrag abgewichen werden — und zwar AUCH ZUUNGUNSTEN der Beschäftigten. Das Verbot nachteiliger Abweichung in § 19 Abs. 3 BetrAVG gilt nur „im Übrigen". Das Bundesarbeitsgericht hat das mehrfach bestätigt, unter anderem am 20.08.2024 (3 AZR 286/23) auch für Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, und am 11.03.2025 (3 AZR 75/24) für einen Tarifvertrag, der den Zuschuss vollständig ausschließt. Wer tarifgebunden ist, muss deshalb zuerst in den Tarifvertrag schauen — nicht ins Gesetz. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können über eine Bezugnahmeklausel teilhaben (§ 19 Abs. 2 BetrAVG).

Fundstelle: § 19 Abs. 1 BetrAVG

Nur drei Durchführungswege sind erfasst

Die Zuschusspflicht gilt für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds. Nicht erfasst sind Direktzusage und Unterstützungskasse. Die Aufzählung im Gesetz ist abschließend. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse entsteht durch die Umwandlung ohnehin regelmäßig keine Beitragsersparnis in derselben Weise. Eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu ist nicht bekannt.

Fundstelle: § 1a Abs. 1a BetrAVG

Freiwillige Arbeitgeberbeiträge sind anrechenbar

Zahlt der Arbeitgeber bereits freiwillig einen Beitrag, kann dieser auf die gesetzliche Zuschusspflicht angerechnet werden — auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als gesetzlicher Zuschuss deklariert wurde. Wer schon zuschießt, muss also nicht zwingend obendrauf zahlen.

Fundstelle: BAG 24.06.2025, 3 AZR 158/24

Die verwendeten Rechengrößen. Alle Angaben noch fachlich zu prüfen.
Größe 2026 Wert Fundstelle
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 101.400 € / Jahr § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 € / Jahr § 2 SVBezGrV 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung gesamt 21,15 % SGB V, VI, XI und SGB III
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 15 % § 1a Abs. 1a BetrAVG
Pflicht für alle vor 2019 geschlossenen Vereinbarungen 01.01.2022 § 26a BetrAVG

Häufige Fragen

Wie hoch ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten — soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bezugsgröße sind die 15 Prozent des umgewandelten Betrags, nicht des Gesamtgehalts und nicht der Ersparnis. Rechtsgrundlage ist § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Seit wann gilt die Zuschusspflicht für Altverträge?

Seit dem 1. Januar 2022. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab 2019 geschlossen wurden, gilt die Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2019; für alle davor geschlossenen Vereinbarungen ordnet § 26a BetrAVG den späteren Beginn an. Dieser zweite Stichtag wird in der Praxis am häufigsten übersehen, weil bei der Umstellung 2019 vielfach nur die Neuverträge angefasst wurden. Seitdem läuft für jeden übersehenen Bestandsvertrag Monat für Monat eine Unterdeckung auf.

Was bedeutet „soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart"?

Die 15 Prozent sind eine Obergrenze, kein Fixbetrag. Liegt das Entgelt über einer Beitragsbemessungsgrenze, senkt die Umwandlung dort kein beitragspflichtiges Entgelt mehr — der Arbeitgeber spart in diesem Zweig nichts. Oberhalb der Grenze für Kranken- und Pflegeversicherung von 5.813 € im Monat bleiben nur Renten- und Arbeitslosenversicherung, zusammen 10,6 Prozent. Liegt das umgewandelte Entgelt vollständig über der Grenze der Rentenversicherung von 8.450 €, entsteht rechnerisch gar keine Zuschusspflicht.

Darf der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent zahlen?

Ja, das ist unstreitig zulässig — eine Pauschale liegt nie unter dem gesetzlichen Minimum. Umstritten ist der umgekehrte Fall: ob auf die tatsächliche, geringere Ersparnis abgerechnet werden darf. Die Gesetzesbegründung wird für eine pauschalierte Weitergabe angeführt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verlangt die Spitzabrechnung mit 15 Prozent als Deckel. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber bislang nicht entschieden. Der Prüfer zeigt deshalb beide Beträge nebeneinander.

Kann die Zuschusspflicht durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden?

Ja. § 19 Abs. 1 BetrAVG lässt Abweichungen von § 1a BetrAVG durch Tarifvertrag zu — ausdrücklich auch zuungunsten der Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht hat das mehrfach bestätigt, zuletzt für Tarifverträge, die den Zuschuss vollständig ausschließen, und auch für Tarifverträge aus der Zeit vor 2018. Wer tarifgebunden ist, muss deshalb zuerst in den Tarifvertrag schauen und nicht ins Gesetz.

Für welche Durchführungswege gilt die Zuschusspflicht?

Nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Aufzählung in § 1a Abs. 1a BetrAVG ist abschließend; Direktzusage und Unterstützungskasse sind nicht erfasst.

Zählen freiwillige Arbeitgeberbeiträge auf den Pflichtzuschuss an?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können bereits freiwillig gezahlte Arbeitgeberbeiträge auf die gesetzliche Zuschusspflicht angerechnet werden — auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als gesetzlicher Zuschuss deklariert wurden. Wer bereits zuschießt, muss also nicht zwingend obendrauf zahlen.

Wie viel darf 2026 steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge fließen?

Steuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also 8.112 € im Jahr. Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben davon nur 4 Prozent, also 4.056 €. Zwischen beiden Grenzen ist der Beitrag steuerfrei, aber beitragspflichtig — eine Stelle, an der regelmäßig zu wenig Beiträge abgeführt werden.

Rechtsstand 17.08.2026. Die Angaben sind ein Informationswerkzeug und allgemeine Information zur Rechtslage. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar und ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das Lohnbüro. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.