lohnart-check.de
Werte 2026 · Rechtsstand 17.08.2026

Lohnarten-Assistent 2026

Kontierungsangaben noch gesperrt

Lohnartnummern und SKR-Konten werden erst angezeigt, wenn sie gegen die DATEV-Primärdokumentation geprüft sind. Die steuerliche Einordnung, die Grenzwerte und die Dokumentationspflichten unten sind davon nicht betroffen — sie sind aus dem Gesetz belegt.

Ihre Angaben

16 Leistungen im Katalog
Wird gegen die maßgebliche Grenze geprüft
Für das Jahresvolumen
Bestimmt die Kontierungsansicht

Beurteilung

Steuerliche Einordnung
Entgeltumwandlung § 8 Abs. 4 EStG
Jahresvolumen, alle Mitarbeitenden Betrag × 12 × Anzahl

Kontierung

Dokumentationspflichten

Was ins Lohnkonto gehört, damit die Gestaltung einer Prüfung standhält.

Typische Befunde der Lohnsteueraußenprüfung

Die Fehler, an denen diese Gestaltung in der Praxis am häufigsten scheitert.

Alle Benefits im Vergleich

Die vollständige Übersicht über 16 Leistungen: welche Grenze gilt, ob sie eine Freigrenze oder ein Freibetrag ist, ob Entgeltumwandlung möglich ist und welcher Paragraf trägt.

Stand 17.08.2026. Alle Angaben noch fachlich zu prüfen.
Benefit Grenze 2026 Art Umwandlung Fundstelle
Essenszuschuss / Essensmarke 7,67 € je Arbeitstag Sachbezugswert ja R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
50-Euro-Sachbezug (Gutschein oder Karte) 50,00 € je Monat Freigrenze nein § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.V.m. § 8 Abs. 4 EStG
Jobticket / Deutschlandticket steuerfrei nein § 3 Nr. 15 EStG
Fahrtkostenzuschuss Wohnung–erste Tätigkeitsstätte 15 % pauschal nein § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG
Kindergartenzuschuss steuerfrei nein § 3 Nr. 33 EStG
Betriebliche Gesundheitsförderung 600,00 € je Jahr und Person Freibetrag nein § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20b SGB V
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen 60,00 € je Anlass Freigrenze ja R 19.6 Abs. 1 LStR
Betriebsveranstaltung 110,00 € je Person und Veranstaltung Freibetrag ja § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Erholungsbeihilfe 156,00 € je Jahr und Beschäftigtem 25 % pauschal ja § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
Internet- und Telekommunikationszuschuss 50,00 € je Monat 25 % pauschal nein § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG i.V.m. R 40.2 Abs. 5 Satz 7 LStR
Dienstrad / Jobrad je nach Weg ja § 3 Nr. 37 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG
Betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) steuerfrei ja § 3 Nr. 63 EStG i.V.m. § 1a BetrAVG
Mitarbeiterkapitalbeteiligung 2000,00 € je Jahr und Person Freibetrag ja § 3 Nr. 39 EStG
Laden von Elektrofahrzeugen im Betrieb steuerfrei nein § 3 Nr. 46 EStG
Kurzfristige Kinderbetreuung (Notfallbetreuung) 600,00 € je Jahr und Person Freibetrag nein § 3 Nr. 34a EStG
Inflationsausgleichsprämie 3000,00 € EUR, einmalig im Begünstigungszeitraum ausgelaufen § 3 Nr. 11c EStG

Was sich 2026 geändert hat

Neu ab 2026: Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten Kilometer

Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die Staffelung abgeschafft. Für jeden vollen Entfernungskilometer gilt einheitlich 0,38 €, Höchstbetrag weiterhin 4.500 € im Jahr. Wer den zulässigen Zuschuss noch mit 0,30 € für die ersten 20 Kilometer rechnet, verschenkt Spielraum.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. StÄndG 2025 · gilt seit 01.01.2026

Neu ab 2026: Pauschalversteuerung nur bei offener Veranstaltung

Das Steueränderungsgesetz 2025 hat § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG um die Voraussetzung ergänzt, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss. Damit ist die Pauschalversteuerung mit 25 % für GESCHLOSSENE Veranstaltungen versperrt — etwa reine Führungskräfte-Events. Für diese gilt ab 2026 die Regelbesteuerung. Der Gesetzgeber reagiert damit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2024 (VI R 5/22), das die Pauschalierung bis dahin auch für geschlossene Kreise zuließ.

Fundstelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 · gilt seit 01.01.2026

Freigrenze oder Freibetrag — der teuerste Unterschied

Beispiel: eine Leistung mit einer Grenze von 50 € und einem tatsächlichen Wert von 50,01 €.
  Freigrenze Freibetrag
Steuerpflichtig ist der gesamte Betrag nur der übersteigende Teil
Bei 50,01 € 50,01 € 0,01 €
Beispiele 50-Euro-Sachbezug, Aufmerksamkeiten Gesundheitsförderung, Betriebsveranstaltung

Häufige Fragen

Was ist das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG?

Viele Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. § 8 Abs. 4 EStG definiert das seit dem Jahressteuergesetz 2019/2020 gesetzlich: Die Leistung darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet, der Lohn nicht dafür herabgesetzt, keine bereits vereinbarte Erhöhung dadurch ersetzt und der Lohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden. Ist eine dieser Bedingungen verletzt, entfällt die Begünstigung vollständig — nicht anteilig.

Worin unterscheiden sich Freigrenze und Freibetrag?

Bei einer FREIGRENZE ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald sie um einen Cent überschritten wird. Beim 50-Euro-Sachbezug sind aus 50,01 € also nicht ein Cent, sondern 50,01 € steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Bei einem FREIBETRAG bleibt der Betrag bis zur Grenze begünstigt und nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig — so etwa bei der betrieblichen Gesundheitsförderung und bei Betriebsveranstaltungen. Die Verwechslung beider Begriffe ist einer der häufigsten Befunde der Lohnsteueraußenprüfung.

Welche Benefits sind 2026 per Entgeltumwandlung möglich?

Nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung sind das Essenszuschuss, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen, Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfe, Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie die betriebliche Altersvorsorge. Dem Zusätzlichkeitserfordernis unterliegen dagegen der 50-Euro-Sachbezug, Jobticket, Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG, Kindergartenzuschuss, betriebliche Gesundheitsförderung, Internetzuschuss und das Laden von Elektrofahrzeugen. Beim Dienstrad sind beide Wege möglich, aber mit unterschiedlicher steuerlicher Folge.

Was hat sich 2026 bei der Abrechnung von Benefits geändert?

Zwei Änderungen wirken unmittelbar in der Abrechnung. Erstens gilt die Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent nur noch, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht; geschlossene Veranstaltungen fallen in die Regelbesteuerung. Zweitens beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer, wodurch sich der zulässige Fahrtkostenzuschuss besonders bei kurzen Arbeitswegen erhöht. Beide Änderungen stammen aus dem Steueränderungsgesetz 2025.

Warum zeigt der Assistent keine DATEV-Lohnartnummern?

Weil sie noch nicht gegen die DATEV-Primärdokumentation geprüft sind. Eine falsche Lohnart erzeugt genau den Prüfungsbefund, gegen den dieses Werkzeug helfen soll. Solange die Angaben nicht belegt sind, bleibt die Stelle sichtbar leer statt plausibel falsch. Die steuerliche Einordnung, die Grenzwerte und die Dokumentationspflichten sind davon unberührt und aus dem Gesetz belegt.

Ersetzt der Assistent die Steuerberatung?

Nein. Der Assistent ordnet einen Sachverhalt anhand allgemeiner Regeln ein und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle, damit sie nachprüfbar ist. Er beurteilt keinen Einzelfall und ersetzt weder die Prüfung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater noch die Abstimmung mit dem Lohnbüro.

Offene Kontierungsangaben

Transparenz statt Lücke: Zu diesen Leistungen liegt noch keine belegte Lohnart vor. Sie werden nachgetragen, sobald sie gegen die DATEV-Primärdokumentation geprüft sind.

Rechtsstand 17.08.2026. Die Angaben sind ein Informationswerkzeug und allgemeine Information zur Rechtslage. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar und ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das Lohnbüro. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.