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Werte 2026 · Rechtsstand 17.08.2026

Glossar

15-Tage-Regel

Die Verwaltungsvereinfachung, nach der beim Essenszuschuss pauschal 15 Arbeitstage je Kalendermonat angesetzt werden dürfen, ohne die Abwesenheitstage einzeln zu prüfen. Wer mehr Tage abrechnen will, muss die tatsächlichen Anwesenheitstage aufzeichnen.

Fundstelle: R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Der Pflichtzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, den der Arbeitgeber an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds weiterleiten muss, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für ab 2019 geschlossene Vereinbarungen gilt er seit dem 01.01.2019, für alle Altverträge seit dem 01.01.2022.

Fundstelle: § 1a Abs. 1a BetrAVG, § 26a BetrAVG

Beitragsbemessungsgrenze

Der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogen wird. 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 101.400 € im Jahr und in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 €. Oberhalb der Grenze spart eine Entgeltumwandlung dem Arbeitgeber keine Beiträge mehr — das ist der Grund, warum der bAV-Zuschuss dort geringer ausfallen kann.

Fundstelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung

Entgeltumwandlung

Die Umwandlung von Bruttoarbeitsentgelt in eine andere Leistung, etwa einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge oder einen Sachbezug. Bei Leistungen, die dem Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Abs. 4 EStG unterliegen, ist die Umwandlung nicht begünstigt; beim Essenszuschuss und bei der betrieblichen Altersvorsorge dagegen schon.

Fundstelle: § 1a BetrAVG, § 8 Abs. 4 EStG

Erste Tätigkeitsstätte

Die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der eine beschäftigte Person dauerhaft zugeordnet ist. Ihre Bestimmung entscheidet darüber, ob Fahrten als Weg zur Arbeit mit der Entfernungspauschale oder als Auswärtstätigkeit mit Reisekostenrecht zu behandeln sind. Ohne arbeitsvertragliche Festlegung ist ein Fahrtkostenzuschuss angreifbar.

Fundstelle: § 9 Abs. 4 EStG

Essenszuschuss

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu Mahlzeiten, der 2026 bis zu 7,67 € je Arbeitstag begünstigt ist — zusammengesetzt aus dem Sachbezugswert und einem zulässigen Aufschlag von 3,10 €. Ohne Einzelnachweis der Abwesenheitstage dürfen 15 Arbeitstage je Monat angesetzt werden, was 115,05 € im Monat ergibt.

Fundstelle: R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR

Freibetrag

Ein Grenzwert, bis zu dem eine Leistung begünstigt bleibt; steuerpflichtig ist nur der übersteigende Teil. Freibeträge gelten unter anderem für die betriebliche Gesundheitsförderung mit 600 € im Jahr und für Betriebsveranstaltungen mit 110 € je Person und Veranstaltung. Im Gegensatz zur Freigrenze kippt hier bei Überschreitung nicht die gesamte Begünstigung.

Fundstelle: § 3 Nr. 34 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Freigrenze

Ein Grenzwert, bei dessen Überschreitung der GESAMTE Betrag steuerpflichtig wird — nicht nur der übersteigende Teil. Beim 50-Euro-Sachbezug bedeutet das: Aus 50,01 € werden nicht ein Cent, sondern 50,01 € steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Verwechslung mit dem Freibetrag ist einer der häufigsten Befunde der Lohnsteueraußenprüfung.

Fundstelle: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Geldwerter Vorteil

Der in Geld messbare Vorteil, den eine beschäftigte Person aus einer Sachleistung des Arbeitgebers zieht. Er gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit keine Befreiung, keine Freigrenze und kein Freibetrag greift.

Fundstelle: § 8 Abs. 1 und 2 EStG

Lohnkonto

Die für jede beschäftigte Person zu führende Aufzeichnung über Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und die Grundlagen der Besteuerung. Nachweise zur Zusätzlichkeit, Belege zu Sachbezügen und Erklärungen der Beschäftigten gehören dorthin — nicht in eine separate Ablage.

Fundstelle: § 41 EStG, § 4 LStDV

Lohnsteueraußenprüfung

Die Prüfung des Arbeitgebers durch das Finanzamt daraufhin, ob Lohnsteuer zutreffend einbehalten und abgeführt wurde. Sie greift auf das Lohnkonto zu; fehlende Nachweise zur Zusätzlichkeit, zu Anlässen und zu Teilnehmerkreisen führen regelmäßig zu Nachforderungen gegen den Arbeitgeber, nicht gegen die Beschäftigten.

Fundstelle: § 42f EStG

Pauschalversteuerung

Die Möglichkeit, bestimmte Leistungen mit einem festen Steuersatz zu versteuern, statt sie dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die Steuer trägt der Arbeitgeber. Übliche Sätze sind 25 Prozent für Essenszuschuss, Erholungsbeihilfe, Betriebsveranstaltung und Internetzuschuss sowie 15 Prozent für den Fahrtkostenzuschuss. Die Pauschalversteuerung ist regelmäßig Voraussetzung für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Fundstelle: § 40 Abs. 2 EStG

Sachbezug

Eine Leistung des Arbeitgebers, die nicht in Geld besteht, sondern in Waren, Dienstleistungen oder Gutscheinen. Sachbezüge bleiben bis zur monatlichen Freigrenze von 50,00 € steuer- und beitragsfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein Gutschein mit Barauszahlungsoption ist kein Sachbezug, sondern Barlohn.

Fundstelle: § 8 Abs. 2 EStG

Sachbezugswert

Der amtlich festgesetzte Wert, mit dem eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit anzusetzen ist. Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt er 2026 4,57 €, für ein Frühstück 2,37 €. Er wird jährlich per Verordnung angepasst und ist nicht mit der Sachbezugsfreigrenze zu verwechseln.

Fundstelle: § 2 SvEV

Stammlohnart

Der vom Lohnabrechnungssystem vorgegebene Schlüssel, unter dem eine Lohn- oder Gehaltsart erfasst wird. Er steuert, wie eine Leistung steuerlich und beitragsrechtlich behandelt und in welche Felder der Lohnsteuerbescheinigung sie übernommen wird. Eine falsch gewählte Lohnart erzeugt genau den Fehler, den eine Lohnsteueraußenprüfung sucht.

Fundstelle: Systemdokumentation des jeweiligen Lohnprogramms

Zusätzlichkeitserfordernis

Die gesetzliche Voraussetzung, dass eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Sie ist erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Lohnanspruch angerechnet wird, der Lohn nicht dafür herabgesetzt wird, keine bereits vereinbarte Erhöhung dadurch ersetzt wird und der Lohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird. Ist eine dieser Bedingungen verletzt, entfällt die Begünstigung vollständig.

Fundstelle: § 8 Abs. 4 EStG

Rechtsstand 17.08.2026. Die Angaben sind ein Informationswerkzeug und allgemeine Information zur Rechtslage. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar und ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das Lohnbüro. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.